Verträge
Am 16. April 2015 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen einheitlichen Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom (Netznutzungsvertrag Strom) festgelegt, mit dem die Vertragsgestaltung zwischen Netzbetreibern aller Spannungsstufen und Lieferanten sowie Letztverbrauchern weitgehend harmonisiert wird. Alle Netzbetreiber haben den Vertrag für die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz verbindlich anzuwenden. Er gilt nicht für die Netznutzung zum Zweck der Einspeisung.
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