Dezentrale Einspeisung

Unter dezentraler Einspeisung versteht man die Einspeisung von dezentral erzeugtem Strom in das Mittel- und Niederspannungsnetz. Ein Vorteil der dezentralen Einspeisung ist die weitestgehende Vermeidung von Verlusten bei der Transformation auf anderen Spannungsebenen bzw. von Übertragungsverlusten durch Hochspannungsleitungen.
Bei der dezentralen Stromerzeugung unterscheidet man nach der Art der Erzeugung:


Regenerative Energien
Als regenerative Energien werden Energieträger bezeichnet, die praktisch unerschöpflich zur Verfügung stehen oder sich verhältnismäßig schnell erneuern. Zu ihnen zählen Wasserkraft, Windenergie, solar Strahlung, Erdwärme und nachwachsende Rohstoffe.
Der Anschluss von EEG-Anlagen richtet sich nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in seiner aktuell gültigen Fassung.

Kraft- Wärme- Kopplung
Die Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Gewinnung von mechanischer Energie, die in elektrische Energie umgewandelt wird, und Wärme zu Heizzwecken.
Der Anschluss dieser KWK- Anlagen richtet sich nach dem Kraft- Wärme- Kopplungsgesetz (KWK- Gesetz).

Marktstammdatenregister
Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) wurde gemäß §111e und §111f EnWG ein umfassendes behördliches Register für den Strom- und Gasmarkt geschaffen. Es dient der Vereinfachung von Meldepflichten, der Reduzierung bereits bestehender Register und der Steigerung der Datenqualität und Transparenz. Die dazu notwendige Verordnung ist am 20.04.2017 in Kraft getreten. Erfasst werden ausschließlich Stammdaten (z.B. Art des Unternehmens, Adressdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten) der Marktakteure und Anlagen. Der Netzbetreiber ist der zentrale Bezugspunkt für fast alle Daten. Er hat die Anlagendaten nach festen Fristen zu prüfen und zu ergänzen. Verstöße gegen die Melde- und Prüfpflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und führen dementsprechend zu Sanktionen wie z.B. zu Einschränkungen oder dem Verlust von gesetzlichen Förderungen nach dem Erneuerbare Energien Gesetz oder dem Kraft-Wärmekopplungs-Gesetz.

Hinweise für Anlagenbetreiber:
Betreiber von Erzeugungsanlagen haben sich generell selbst und ihre Einheiten mit Inbetriebnahme ab dem 31.01.2019 zu registrieren.

Bestandsanlagen (Anlagen die im PV-Melderegister und im Anlagenregister bereits geführt sind) werden automatisch ins Marktstammdatenregister übernommen. Die Betreiber dieser Bestandsanlagen haben ebenfalls die Pflicht, sich selbst zu registrieren und die Daten ihrer Bestandsanlagen zu prüfen, zu aktualisieren und nach den Vorgaben der Verordnung zu ergänzen und zu bestätigen. Die Erfüllung dieser Pflicht hat innerhalb einer zweijährigen Frist zu erfolgen.

Zugang Marktstammdatenregister
Flyer der Bundesnetzagentur
Informationsschreiben der Bundesnetzagentur