Begriffslexikon

Strom
  • AbLa-Umlage

Die AbLa-Umlage dient der Netzstabilität und Versorgungssicherheit.Mit ihr werden die Kosten sogenannter abschaltbarer Lasten gedeckt. Abschaltbare Lasten sind bestimmte Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie, deren Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber kurzfristig zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemsicherheit reduziert werden kann. Die AbLa-Umlage ist ab dem 1. Januar 2014 nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLa\/) von allen Letztverbrauchern zu zahlen.

  • Abschlagszahlungen

Die Abschlagszahlungen sind eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen und werden mit der turnusmäßigen Endabrechnung verrechnet. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an dem zu erwartenden Energieverbrauch.

  • Blindarbeit (Blindmehrbedarf)

Blindarbeit ist ein Anteil der elektrischen Energie, der nicht in Nutzenergie umgewandelt wird, sondern zum Aufbau elektromagnetischer und elektrischer Felder dient. Die Blindarbeit wird in kvarh angegeben. Sie belastet die Versorgungsnetze der Netzbetreiber und wird bei Überschreitung von Grenzen vom Energieversorger vereinnahmt und an den Netzbetreiber abgeführt.

  • EEG-Umlage

Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom in Anlagen erneuerbarer Energieträger gefördert, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden. Diese Kosten werden gemäß EEG auf alle Verbraucher umgelegt.

  • Entnahmestelle

Ort, an dem die Stromlieferung erbracht wird.

  • Grundpreis

Der Grundpreis dient der Abdeckung der verbrauchsunabhängigen Kosten.

  • Konzessionsabgabe

Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Daher wird auch die jeweilige Konzessionsabgabe seitens des Netzbetreibers weiterverrechnet und vom Lieferanten in Rechnung gestellt.

  • Kundennummer

Unter der Kundennummer sind die Stammdaten des Kunden, die Angaben zur Entnahmestelle sowie alle Zahlungsvorgänge bezogen auf diese Entnahmestelle erfasst.

  • KWK-Umlage

Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoffeingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-gesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt.

  • Leistungspreis

Für die bezogene Leistung (kW) wird vom Energieversorger je nach Vereinbarung ein Leistungspreis in Rechnung gestellt. In Abhängigkeit von der Preiskondition wird entweder der höchste gemessene Wert
des Jahres (Jahresleistungspreis) oder der Höchstwert eines Monats (Monatsleistungspreis) berechnet.

  • Messdienstleistung (Messung)

Die Messung beinhaltet die Ermittlung des Energieverbrauchs sowie die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung der Zählerdaten. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister in Rechnung gestellt.

  • Messstellenbetrieb

Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.

  • Netzbetreibercodenummer

Die Netzbetreibercodenummer dient der eindeutigen ldentifkation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist.

  • Netzzugangsentgelt

Entgelte des Energienetzbetreibers für den Transport und die Verteilung der Energie sowie die damit verbundenen Dienstleistungen.

  • Stromherkunftsnachweis (Energiemix)

Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgeschriebene Stromkennzeichnung informiert über die Herkunft des bezogenen Stroms und dessen Umweltauswirkungen.

  • Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 aufgrund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.

  • Verbrauchspreis oder Arbeitspreis

Der Verbrauchspreis oder Arbeitspreis bezeichnet den Preis für eine verbrauchte Kilowattstunde Energie.

  • Verbrauch Strom

Der Energieverbrauch für die jeweilige Abrechnungsperiode wird in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen.

  • Zählpunkt/Zählpunktbezeichnung

Ein Zählpunkt kennzeichnet eine Entnahmestelle eindeutig. Diese Nummer existiert nur einmal im europäischen Energienetz. Am Zählpunkt werden die relevanten Messdaten erfasst. Über die Zählpunktbezeichnung kann der Netzbetreiber den Standort der Líeferstelle genau identi-
zieren und dem Zähler zuordnen. lm Gegensatz dazu ist die Zählernummer nicht ortsgebunden, da Zähler gewechselt werden können.

  • § 19 - StromNEV-Umlage

Mit dem Energiewirtschaftsgesetz und der Stromnetzentgeltverordnung wurde vom Gesetzgeber eine zusätzliche Entlastung stromintensiver Industrien beschlossen. Danach können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die den Übertragungsnetzbetreibern entgangenen Erlöse werden als Aufschlag aufdie Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

  • Hochtarifzeit (HT-Zeit)

Vom Versorgungsunternehmen festgelegte Zeitabschnitte des Tages, an denen die verbrauchte Elektroenergie zu einem höheren Preis als in der Niedertarifzeit bezogen wird. Verbreitet ist die Zeit von 6 bis 22 Uhr an allen Wochentagen als HT-Zeit definiert (in dieser Zeit ist im allgemeinen die höchste Leistungsinanspruchnahme zu verzeichnen). Abweichend davon sind auch Regelungen üblich bei denen die Samstage (komplett oder ab 13 Uhr) sowie die Sonn- und Feiertage generell nicht als HT-Zeit gelten.

  • Niedertarifzeit (NT-Zeit)

Abschnitte des Tages außerhalb der HT-Zeit (also meist die Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr sowie mitunter zusätzlich die Wochenenden) mit geringeren Preisen als "am Tag". Besondere Preise für die NT-Zeit werden im Tarifabnehmerbereich als Schwachlasttarif bzw. Schwachlastregelung bezeichnet.

Gas
  • Grundpreis

Mit dem Grundpreis wird die Bereitstellung des Energieträgers an der Übergabestelle vergütet. Der Grundpreis bezieht sich z. B. auf die höchste Gasmenge, die der Kunde in einer Stunde oder an einem Tag verbrauchen wird, oder auf die Nennwärmeleistung des Gas verbrauchenden Aggregates (Kesselanlage). Mitunter wird auch ein verbrauchs- und leistungsabhängiger monatlich zu zahlender Festbetrag als Grundpreis vereinbart.

  • Arbeitspreis

Der Arbeitspreis bewertet den Gasverbrauch, d. h. die abgenommene Gasmenge.

  • Kleinverbrauchstarif

Der Kleinverbrauchstarif ist typisch für Haushaltsbedarf zu Kochzwecken. Er besteht aus Mess- bzw. Grundpreis (verbrauchsunabhängiger Festbetrag) und Arbeitspreis (bezogen auf den Verbrauch in m³ oder kWh).

  • Grundtarif

Der Grundpreistarif ist typisch für Haushaltsbedarf mit Kochen und Warmwasserbereitung. Er besteht aus Grundpreis (verbrauchsunabhängiger Festbetrag) und Arbeitspreis (bezogen auf den Verbrauch in m³ oder kWh).

  • Sondervereinbarung / Sonderabkommen

Sind im Allgemeinen bei Vollversorgung mit Gas (Heizung und Warmwasserbereitung) für Haushalte und sonstige Verbraucher anwendbar (ohne Sondervertragskunden der Industrie) und bestehen meist aus einem Leistungspreis oder einem verbrauchsunabhängigen Festbetrag und einem Arbeitspreis (bezogen auf den Verbrauch in m³ oder kWh).